Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

  
  
 
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§§ 145. 
Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß zu fassen, ob 
die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen einzustellen sei. Die einst- 
weilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß die Fortsetzung 
der Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nachtheil zur Folge 
haben würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der 
Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der verklagten 
Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des 
Defekts herbeizuführen. § 146. 
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter, 
gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§. 141), sich auf flüchtigen 
Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatz des Defekts entziehen 
werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die Eigen- 
schaft einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte 
das abzugsfähige Gehalt (§§ 19 Nr. 1) und nöthigenfalls das übrige beweg- 
liche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag 
nehmen. " 
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon zu 
machen und deren Genehmigung einzuholen. 
§. 147.  
Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß §. 146 eine Be- 
schlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme statt- 
gefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, 
daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den §§. 137 und 140 vorgesehene 
Beschluß beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag 
des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben, andernfalls kommen die Be- 
stimmungen des § 144 zur Anwendung. 
§. 148. 
Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren und 
Stempel nicht berechnet. .  
.§ 149. 
Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienst- 
verhältniß, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pen- 
sion, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten 
Rechtsansprüche auf Bewilligungen, findet mit folgenden Maßgaben der Rechts- 
weg statt. 
§ 150. 
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorhergehen 
und letztere sodann bel Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nach- 
dem dem Betheiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, 
angebracht werden.
	        
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