Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Auspfändung.  Anspruch  a.  d.  Erlös  d.  Mobilien.  89

wie  die  Pflicht,  den  Versteigerungberlös  dem  älteren
Gläubiger  bis  zu  dessen  Befriedigung  zu  geben  und
erst  den  etwaigen  Rest  dem  jüngeren  zu  verabfolgen.
  Obiger  Vorbehalt  muß  auch  keineswegs  ausdrücklich
  gemacht  werden,  so  wenig  bei  einer  Immobiliarexekution
  die  Rechte  der  Hypothekgläubiger  durch
einen  ausdrücklichen  Vorbehalt  gewahrt  zu  werden
brauchen.  Ueberhaupt  entscheidet  ja,  sobald  bei
einer  richterlichen  Verfügung  die  subjektive  Seite  in
Frage  kommt,  nicht  so  fast  die  persönliche  Intention
des  betreffenden  Richterbeamten,  sondern  die  Lage
der  Akten.

Aus  letzterem  Grunde  wird  man  sogar  dieselben
Grundsätze  auch  dann  zur  Anwendung  bringen  können,
wenn  dem  versteigernden  Gerichte  die  Existenz  der
älteren  Pfändung  in  Folge  äußerer  Umstände  vor
der  Versteigerung  gar  nicht  mehr  bekannt  geworden
  war.

Sohin  ergibt  sich,  doß,  so  lange  der  Strichserlös
in  gerichtlichem  Verwahre  ist,  derjenige,  welcher
früher  die  Pfändung  der  betreffenden  Sache  erwirkt
und  daher  ein  besseres  Recht  auf  den  Erlös  erlangt
hat,  vor  dem  jüngeren  Pfandgläubiger  befriedigt
werden  kann  und  muß.  Eine  hierauf  abzielende
Imploration  kennzeichurt  sich  aber  nicht  als  eigentliche
  Interventionsklage,  denn  sie  wendet  sich  nur
an  das  Gericht  selbst  und  nicht  gegen  den  zweiten
Gläubiger,  welch'  letzterer  ja  seinerseits  zur  Herausgabe
  des  erhaltenen  Strichserlöses  gar  nicht  mehr
gezwungen  werden  kann.

C.  Ein  weiterer  Fall  ist,  daß  eine  nicht  auf
dem  Wege  der  Partikularexekution  sondern  im  Konkurse
  zum  Besten  der  Gantmasse  versteigerte  Sache
von  einem  Dritten  als  sein  Eigenthum  bezeichnet
und  deren  Erlös  beansprucht  wird.  Hier  kommt
vor  Allem  zu  bemerken,  daß  die  „Gantmasse“  eine