Auspfändung. Anspruch a. d. Erlös d. Mobilien. 89
wie die Pflicht, den Versteigerungberlös dem älteren
Gläubiger bis zu dessen Befriedigung zu geben und
erst den etwaigen Rest dem jüngeren zu verabfolgen.
Obiger Vorbehalt muß auch keineswegs ausdrücklich
gemacht werden, so wenig bei einer Immobiliarexekution
die Rechte der Hypothekgläubiger durch
einen ausdrücklichen Vorbehalt gewahrt zu werden
brauchen. Ueberhaupt entscheidet ja, sobald bei
einer richterlichen Verfügung die subjektive Seite in
Frage kommt, nicht so fast die persönliche Intention
des betreffenden Richterbeamten, sondern die Lage
der Akten.
Aus letzterem Grunde wird man sogar dieselben
Grundsätze auch dann zur Anwendung bringen können,
wenn dem versteigernden Gerichte die Existenz der
älteren Pfändung in Folge äußerer Umstände vor
der Versteigerung gar nicht mehr bekannt geworden
war.
Sohin ergibt sich, doß, so lange der Strichserlös
in gerichtlichem Verwahre ist, derjenige, welcher
früher die Pfändung der betreffenden Sache erwirkt
und daher ein besseres Recht auf den Erlös erlangt
hat, vor dem jüngeren Pfandgläubiger befriedigt
werden kann und muß. Eine hierauf abzielende
Imploration kennzeichurt sich aber nicht als eigentliche
Interventionsklage, denn sie wendet sich nur
an das Gericht selbst und nicht gegen den zweiten
Gläubiger, welch' letzterer ja seinerseits zur Herausgabe
des erhaltenen Strichserlöses gar nicht mehr
gezwungen werden kann.
C. Ein weiterer Fall ist, daß eine nicht auf
dem Wege der Partikularexekution sondern im Konkurse
zum Besten der Gantmasse versteigerte Sache
von einem Dritten als sein Eigenthum bezeichnet
und deren Erlös beansprucht wird. Hier kommt
vor Allem zu bemerken, daß die „Gantmasse“ eine