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Reichs-Gesetzblatt.
No 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über das Posttapwesen. S. 107. — Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Jesuiten S. 100. — Bekanntmachung über die
Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. S. 110.
(Nr. 923.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im
Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. Vom 17. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reiche , nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Packetporto.
Das Porto für Packete beträgt:
I. bis zum Gewichte von 5 Kilogrammen
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 21/2 Sgr. ,
b) auf alle weiteren Entfernungen»................. 5
Für unfrankirte Packete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr.
erhoben.
II. beim Gewichte über 5 Kilogramme
a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I.,
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil
eines Kilogramms
bis 10 Meilen.. 4 Sgr.
über 10 20 l-
-20-50 -..... 2 -
.50-100 -..... 3
100 150 7 J 4
. 150 Meilen 5
Reichs-Gesetzbl. 1873. 20
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1873.