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Reichs-Gesetzblatt.
No 13.
Inhalt: Gesetz über Besteuerung des Branntweins in Elsaß- Lothringen. S. 111. Gesetz über die Rechts.
verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. S. 118.—
Gesetz über den Reichs= Invalidenfonds. S. 117.
(Nr. 926.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen. Vom
„16. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes, für Elsaß- Lothringen was folgt:
§. 1.
Die unter den Bezeichnungen Verbrauchsabgabe (droit de consommation)
und Eingangsabgabe (droit Tientree) bisher erhobenen Abgaben vom Brannt-
wein werden aufgehoben.
Die Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Be-
steuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden
Staaten und Gebietstheilen, in der Fassung der Beilage, wird auf Elsaß-Lothringen
ausgedehnt. §2 "
Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets eingehenden
Branntwein wird eine Abgabe nur erhoben bei der Einfuhr aus Bayern, Württem-
berg, Baden und den Hohenzollernschen Landen. Diese Angabe (Uebergangs-
steuer) beträgt 16 Franken 38 Centimen für 1 Hektoliter bei 50 Prozent Alkohol.
stärke nach Tralles. §.3.
Der Ertrag der Abgaben vom Branntwein fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von diesen Abgaben aufgekom-
menen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
Reichs--Gesetzbl. 1873.
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1873.