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(Nr. 927.) Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichs-
verwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 25. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, zur näheren Feststellung der Rechtsverhält-
nisse rücksichtlich derjenigen Gegenstände, welche zum dienstllchen Gebrauche einer
—— aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind,
was folgt:
§. 1.
An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln
zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegenständen stehen das Eigenthum
und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den einzelnen Bundesstaaten zu-
gestanden haben, dem Deutschen Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs
dieser Gegenstände in eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs
der Rechte auf das Reich anzusehen.
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten
sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigenthume
des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt.
Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegenstände der
nämlichen Gerichtszuständigkeit, welcher der Staat, in dessen Bereich jene Gegen-
stände sich befinden bezüglich der ihm zugehörigen gleichartigen Gegenstände
unterworfen ist.
§. 2.
Ausgenommen von den Bestimmungen im §. 1 bleiben:
1) solche beim Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwaltung
dienenden Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen, welche nach den
in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen der Benutzung
des Staatsoberhauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regieren-
den Hauses gewidmet sind;
2) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs
dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise
überlassen sind;
3) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines
im Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen Grundstücks von einem
Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestim-
mungen zu erstatten sind;
4) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs
dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur
insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als die aus den
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