Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 113 — 
(Nr. 927.) Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichs- 
verwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 25. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, zur näheren Feststellung der Rechtsverhält- 
nisse rücksichtlich derjenigen Gegenstände, welche zum dienstllchen Gebrauche einer 
—— aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, 
was folgt: 
§. 1. 
An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln 
zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegenständen stehen das Eigenthum 
und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den einzelnen Bundesstaaten zu- 
gestanden haben, dem Deutschen Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs 
dieser Gegenstände in eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs 
der Rechte auf das Reich anzusehen. 
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten 
sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigenthume 
des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt. 
Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegenstände der 
nämlichen Gerichtszuständigkeit, welcher der Staat, in dessen Bereich jene Gegen- 
stände sich befinden bezüglich der ihm zugehörigen gleichartigen Gegenstände 
unterworfen ist. 
§. 2. 
Ausgenommen von den Bestimmungen im §. 1 bleiben: 
1) solche beim Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwaltung 
dienenden Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen, welche nach den 
in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen der Benutzung 
des Staatsoberhauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regieren- 
den Hauses gewidmet sind; 
2) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs 
dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise 
überlassen sind; 
3) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines 
im Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen Grundstücks von einem 
Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestim- 
mungen zu erstatten sind; 
4) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs 
dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur 
insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als die aus den 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.