Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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solchen  Fall,  zwischen  Unserer  Hertzgeliebten,  nach  Gottes  Willen  etwa  hinterbleibenden
  Frau  Gemahlin,  Albertina  Friederica,  Hertzogin  zu  Schloßwig,  Holstein,
Stormarn  und  der  Dithmarschen,  Gräfin  zu  Oldenburg  und  Dellmenhorst  etc.  Gebohrene
  Marg-Gräfin  zu  Baden  und  Hochberg,  Land-Gräfin  zu  Sausenberg,  Gräfin
zu  Spanheim  und  Eberstein,  Frauen  zu  Röteln,  Badenweiler,  Lahr  und  Mahlberg
  etc.  Lbd.  und  Unsern  gesampten  Fürstl.  Kindern  gerne  eine  solche  Ordnung
und  Richtigkeit  schen,  und  gehalten  haben  wollen,  daß  ein  jedes  Standes  -  mäßig
leben,  und  unter  Ihnen,  respective,  Liebe,  Vertrauen,  respect  und  Einigkeit  seyn
und  beybehälten  werden  möge:

So  haben  Wir  Uns  in  deım  Nahmen  Gottes  entschloßen,  nachgesetzte  Verordnung
  und  respective  Väterliche  Disposition  zu  machen.

Zu  vorderist  befehlen  Wir  bey  Unserm  seel.  Absterben  Unsere,  durch  das
Blut  Christi  theuer  erkauffte  Seele,  in  die  getreue  Hände  ihres  Allmächtigen
Schöpffers,  Erlösers  und  lIeiligmachers:  Der  Leib  abe?  soll  zu  der  Ruhe-Stelle,
so  Wir  annoch  darzu  erwehlen  werden,  gebracht  und  mit  Christ  -fürstlichen  Ceremonien
  jedoch  ohne  Pracht,  welche  Wir  keines  Weges  wißen  wollen,  beygesetzet
werden.

Was  denn  Unsern  Fürstl.  Nachlaß  und  Vermögen  und  deßen  Genuß  und
Theilung  betrifft:  So  behalten

1.

Unsers  ältesten  Herrn  Sohns  und  Coadjutoris  Hertzog  Carols  Lbd.  vor  Sich,
frey  und  unbeschwehrt,  so  woll  das,  durch  die  Bischöffliche  Wahl  ihnen  privative
zustehende  Stifft  Lübeck,  und  was  dazu  gehöret;  als  auch  die,  ex  Fidei  Commisso
Familiae  ihnen  heimfallende  Adeliche  Güther,  Stendorff,  Lensahn  und  Münch-Neverstorf:
  Es  wäre  denn,  daß  sich  durch  Gottes  Verhengniß  solche  Zufälle  begäben,
  welche  solches  nicht  gestatteten,  deren  hiernechst  soll  gedacht  werden.

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Wegen  Unserer  übrigen,  Unserer  freyen  Disposition  unterworffenen  Güther
und  Revenüen,  wollen  Wir  zuvordrist  die  340000  Rthir.  so  in  denen  Uns  verhypothecirten
  Ambtern  Cismar  und  Oldenburg  stehen,  zu  einem  Fidei-Commisso  Familiae
  machen  und  constituiren,  sollen  auch  krafft  dieses  dazu  constituiret  seyn,
und  die  davon  fallende  Zinßen,  oder,  da  vor  solch  Capital  künfftig  Land-Güther
solten  können  angekauffet  werden,  die  davon  erhebende  Revenüen  auf  nachgesetzte
Art,  Unserer  Frau  Gemahlin  Lbd.  und  gesampten  Fürstl.  Kindern  zufließen  und
zu  gute  kommen;  Daß  davon

3.

Zuerst  die  bey  Unserm  scel.  Ableben  etwa  sich  noch  findende  Schulden
(als  womit  weder  das  Stifft,  noch  die  Fidei-Commiss-Güther  beschwehret  werden
können)  nach  und  nach  in  jährlichen  terminen,  in  specie  auch  die  Zinßen  von
29,111  Rthir.,  so  Wir  Unserer  Frau  Gemahlin  IL,bd.,  laut  an  Dieselbe  ausgestelleter
Obligationen  schuldig,  a  6  pro  Cent,  mit  1500  Rthir.  bezahlet,  und  jährlich  richtig
abgeführet  werden.  Wie  imgleichen

4.
Auch  noch  an  Witthums-Gelder  und  Morgengabe-Zinßen  mit  dem  Lagio