Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Erfordern des Reichskanzlers von der Verwaltung des Reichs= Invalidenfonds 
der Reichs-Hauptkasse Forderungen, welche im Laufe des Jahres fällig werden, 
zur Einziehung zu überweisen. Bleibt der Ertrag hinter der im Reichshaus- 
halts-Etat vorgesehenen Summe zurück, so ist auf Erfordern des Reichskanzlers 
bis zur Erfüllung der etatsmäßigen Summe eine entsprechende Zahl von Schuld- 
verschreibungen wieder in Kurs zu setzen und zu veräußern (§. 5). 
§. 9. 
Ueberschreitet der Betrag der im Laufe des Jahres fällig werdenden For- 
derungen den im Reichshaushalts-Etat zur Flüssigmachung von Kapitalbeständen 
vorgesehenen Betrag, so wird der Ueberschuß zur Einziehung einem Bankhause 
überwiesen und sind die hieraus flüssig werdenden Mittel zur Erwerbung neuer 
Schuldverschreibungen nach den Anweisungen der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds in Gemäßheit des §. 2 zu verwenden. Die für den Reichs- 
Invalidenfonds neu erworbenen Schuldverschreibungen sind von dem mit der 
Erwerbung beauftragten Bankhause an die Verwaltung des Reichs-Invaliden- 
fonds abzuführen und ist alsdann mit denselben in Gemäßheit des §. 4 zu 
verfahren. §.10 
Die vollständige Anlegung des Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe der 
§§. 2 und 3 hat bis zum 1. Juli 1875 zu erfolgen. Bis dieselbe erfolgt ist, 
werden die Mittel zu den, aus demselben zu bestreitenden, durch die Einnahme 
an Zinsen nicht gedeckten Ausgaben aus dem im §. 1 erwähnten Theil der von 
Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung entnommen. Die solchergestalt 
entnommenen Beträge werden an der, dem Reichs-Invalidenfonds nach §. 1 zu 
überweisenden Summe von 187 Millionen Thalern insoweit gekürzt, als sie, 
wenn die vollständige Anlegung des Fonds, und zwar zu einem Zinssatze von 
4 pCt. erfolgt wäre, aus dem Kapitalbestande desselben zu entnehmen gewesen 
sein würden. Die bereits eingekauften Effekten werden dem Invalidenfonds zu 
ihrem Einkaufspreis zuzüglich der Erwerbungskosten zugeführt. 
§. 11. 
Die den Namen „Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds“ führende Be- 
hörde ist von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert und selbstständig, 
unterliegt jedoch der oberen Leitung des Reichskanzlers insoweit, als dies mit 
der ihr nach §. 12 dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. Die- 
selbe ist unter die fortlaufende Aufsicht der Reichsschulden= Kommission gestellt 
(§. 13). Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds hat ihren Sitz in Berlin 
und besteht aus einem Vorsitzenden und drei Mitgliedern. Der Vorsitzende wird 
vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die Mitglieder werden vom Bundesrath 
jedesmal auf drei Jahre gewählt. Nebenämter oder mit Remunerationen ver- 
bundene Nebenbeschäftigungen dürfen dem Vorsitzenden weder übertragen noch 
von ihm übernommen werden. .- 
« Dem Vorsitzenden liegt die Disziplin über das Büreaupersonal und dessen 
Ernennung ob. Außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befug-
	        
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