Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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mission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und demnächst mit ihrem Bericht 
dem Bundesrath und Reichstag zur Entlastung zu überreichen hat. 
§. 15. 
Ueber die Verwendung der nach Heimfall aller auf den Reichs-Invaliden= 
fonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen etwa ver- 
bleibenden oder der vor dieser Zeit zur Sicherstellung dieser Ausgaben sich etwa 
als erheblich erweisenden Aktivbestände wird durch Reichsgesetz Bestimmung 
getroffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1873. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbachdrucker! 
(R.v. Decker).
	        
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