Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§. 33. 
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, bestimmt der 
Bundesrath die Behörden, welche die vom Reiche zu gewährenden Vergütungen 
eststellen. 
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in allen Fällen, in welchen dieses 
Gesetz nichts Anderes vorschreibt, auf Grund sachverständiger Schätzung 
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise 
oder gleichartigen Verbände mitzuwirken. 
Die Betheiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen. 
Die Kosten fallen dem Reiche zur Last. 
Im Uebrigen wird das von den gedachten Behörden zu beobachtende Ver- 
fahren insbesondere  der etwa einzuhaltende Instanzenzug, vom Bundesrath 
angeordnet. « 
§.34. 
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung gelten in Bezug auf die Zulässig- 
keit des Rechtsweges und den Gerichtsstand für Klagen aus Ansprüchen, welche 
wider das Reich auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, dieselben Vor- 
schriften, welche für den Bundesstaat, in dessen Gebiet diese Ansprüche zu er- 
füllen sind, maßgebend sein würden, wenn die nämlichen Ansprüche gegen ihn 
zu richten wären. 
§. 35. 
Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen 
außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten 
Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigenthum, welche nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend entschädigt werden, wird 
der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigung  und das 
Verfahren bei Feststellung derselben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs 
bestimmt. 
§. 36. 
 Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind auf- 
gehoben. - 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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