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§. 33.
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, bestimmt der
Bundesrath die Behörden, welche die vom Reiche zu gewährenden Vergütungen
eststellen.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in allen Fällen, in welchen dieses
Gesetz nichts Anderes vorschreibt, auf Grund sachverständiger Schätzung
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise
oder gleichartigen Verbände mitzuwirken.
Die Betheiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen.
Die Kosten fallen dem Reiche zur Last.
Im Uebrigen wird das von den gedachten Behörden zu beobachtende Ver-
fahren insbesondere der etwa einzuhaltende Instanzenzug, vom Bundesrath
angeordnet. «
§.34.
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung gelten in Bezug auf die Zulässig-
keit des Rechtsweges und den Gerichtsstand für Klagen aus Ansprüchen, welche
wider das Reich auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, dieselben Vor-
schriften, welche für den Bundesstaat, in dessen Gebiet diese Ansprüche zu er-
füllen sind, maßgebend sein würden, wenn die nämlichen Ansprüche gegen ihn
zu richten wären.
§. 35.
Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen
außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten
Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigenthum, welche nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend entschädigt werden, wird
der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigung und das
Verfahren bei Feststellung derselben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs
bestimmt.
§. 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind auf-
gehoben. -
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Juni 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.