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(Nr. 938.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die revidirte Instruktion zum Gesetze vom 7. April 1869
über Maßregeln gegen die Rinderpest. Vom 9. Juni 1873.
Auf Ihren Bericht vom 5. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des
Deutschen Reichs die anliegende revidirte Instruktion zu dem Gesetze vom
7. April 1869 Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend (Bundesgesetzbl. S. 105).
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Reichs-Gesetz-
blatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 9. Juni 1873.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Revidirte Instruktion
zu dem
Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
Nachstehende Instruktion zur Ausführung von §. 8 des Gesetzes vom 7. April
1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, tritt an die Stelle der Ab-
schnitte I., II und III. der bissherigen Instruktion vom 26. Mai 1869 (Bundes-
Gesetzbl. S. 149) Ihre Bestimmung ist, den Behörden eine allgemeine An-
leitung zu geben, ohne die Nothwendigkeit der besonderen Entschließung über
Einzelheiten und über die Ausdehnung der Maßregeln in jedem einzelnen Falle
auszuschließen. Leitender Grundsatz soll sein: den Zweck ohne unverhältnißmäßige
andemweite wirthschaftliche Opfer für die Bevölkerung zu erreichen. In der
Regel wird dies am besten durch energische Maßregeln erfolgen, welche die
Seuche in kurzer Zeit tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß sind.
Erster Abschnitt.
Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest in das Bundesgebiet.
a. Bei dem Ausbruche in entfernten Gegenden.
§. 1.
Trttt die Rinderpest in entfernten Gegenden des Auslandes auf, welche
durch Eisenbahnen oder durch Schifffahrt in solcher Verbindung mit dem In-
lande stehen, daß Viehtransporte, in verhältnißmäßig kurzer Zeit in das Inland
gelangen können, so ist die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen und
anderen Wiederkäuern aus den verseuchten Gegenden ganz zu verbieten.
Reichs · Gesetzbl. 1878.