Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§. 2. 
Das Einfuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken auf alle von Wiederkäuern 
stammenden thierischen Theile in frischem Zustande (mit Ausnahme von Butter, 
Milch und Käse). 
Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten 
und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in 
Fässern und Wannen, sowie auch mit vollkommen lufttrockenen, von thierischen 
Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht zu beschränken. 
§. 3. 
Die Einfuhr von Wiederkäuern aus nicht verseuchten Gegenden des betref- 
fenden Landes kann auf bestimmte Stationen beschränlt und davon abhängig 
gemacht werden, daß   
a) durch amtliches Zeugniß nachgewiesen ist, daß die betreffenden Thiere 
unmittelbar vor ihrem Abgange mindestens 30 Tage an einem seuchen- 
freien Orte gestanden haben, und daß 20 Kilometer um denselben die 
Sauche nicht herrscht, —». 
b) der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte, 
e) die betreffenden Thiere beim Uebergange über die Grenze von einem 
amtlichen Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind. 
Dabei können indessen erleichternde Bestimmungen für die Einfuhr von 
Schlachtvieh nach solchen Städten getroffen werden, in welchen öffentliche Schlacht- 
stätten vorhanden sind, die durch Schienenstränge mit der Eisenbahn, auf welcher 
die Einfuhr stattfindet, in Verbindung stehen. Die Einfuhr muß für jeden 
besonderen Fall von der Behörde genehmigt werden und hat unter Beobachtung 
der für jeden Fall besonders zu erlassenden polizeilichen Vorschriften zu erfolgen. 
 §.4.  
Weitergehende Beschränkungen (§§. 1 — 3) der Einfuhr von Thieren, 
thierischen Produkten und giftfangenden Sachen können gegenüber solchen Ländern 
angeordnet werden, von welchen wegen zeitiger umfangreicher oder ständiger Ver- 
seuchung die Einschleppung der Rinderpest in hervorragender Weise droht. 
§. 5. 
Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt auch von der Durchfuhr. 
b. Bei dem Auftreten in der Nähe. 
§. 6. 
Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche nicht über 
40 bis 80 Kilometer von der Grenze entfernt sind, dann ist für die nach Um- 
ständen zu bestimmende Grenzstrecke das Einfuhrverbot unbedingt 
auf alle Arten von Vieh mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und 
Esel
	        
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