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Reichs-Gesetzblatt.
No. 18.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß · Lothringen. S. 101. —
Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes. S. 194. — Gesetz, betreffend die
Bewilligang von Wohnungsgeldzuschüssen an Offiziere . und Reichsbeamte. S. 186. — Verord-
nung, betreffend die Klassifikation der Reichsbeamten v. S. 169. — Gesetz, betreffend die Re-
gistrirung 2c. der Kanffahrteischiffe. S. 184.
(Nr. 940.) Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-
Lothringen. Vom 25. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen x.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung des Deutschen
Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873 und 3. März 1873 (Reichs.
Gesetzbl. 1873 S. 45, S. 47) abgeänderten, aus der Anlage I. sich ergebenden
Fassung in Elsaß-Lothringen vom 1. Januar 1874 ab, unbeschadet der Geltung
der bereits eingeführten Bestimmungen, mit den in den nachfolgenden §§. 2—5
enthaltenen Maßgaben in Wirksamkeit.
§. 2.
Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete tritt das Ge-
biet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.
§ 3.
Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen Rege-
lung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen Reichstage gewählt.
§. 4.
Die in Artikel 35 der Versassung erwähnte Besteuerung des inländischen
Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres vorbehalten.
Reichs-Gesetzbl. 1873. 30
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1873.