Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Anlage l. 
Wortlaut der Reichsverfassung 
(Reichs- Gesetzbl. von 1871 Nr. 16 S. 64 ff.) 
mit der Maßgabe, daß 
Artikel 4 Nr. 9 lautet: 
9) der Flößerei, und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten ge- 
meinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die 
Fluß- und sonstigen Wasserzölle, desgleichen die Seeschifffahrtszeichen 
Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken); 
Artikel 28 lautet: 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültig- 
keit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetz- 
lichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.  
Anlage II. 
Wortlaut des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 
(Bundes-Gesetzbl. von 1869 Nr. 17 S. 145 ff.) 
mit der Maßgabe, daß 
die Ueberschrift lautet: 
Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag. Vom 31. Mai 1869. 
Der §. 1 lautet: 
Wähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das 
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, 
wo er seinen Wohnsitz hat. 
Der Eingang zum §. 4 lautet: 
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Deutsche, 
welcher u. s. w. 
 
	        
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