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(Nr. 942.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offzlere
und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die
Reichsbeamten. Vom 30. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine,
sowie die Civil- und Militärbeamten des Reichs erhalten, wenn sie ihren dienstlichen
Wohnsitz in Deutschland haben, eine etatsmäßige Stelle bekleiden und eine Be-
soldung aus der Reichskasse beziehen, vom 1. Januar 1873 ab einen Wohnungs-
geldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze beigefügten Tarifes.
§. 2.
Welche Reichsbeamten den im Tarif unter I. 2, II. 2, III. 2, V. und VI.
bezeichneten Kategorien beizuzählen sind, wird in den Jahren 1873 und 1874
durch Kaiserliche Verordnung, von da ab durch den Reichshaushalts-Etat be-
stimmt. Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amts-
stellung verbundene Dienstrang nicht der einem Beamten etwa persönlich bei-
gelegte höhere Rang maßgebend.
§. 3.
Für die Eintheilung der Orte in Servisklassen auf welche der Tarif Bezug
nimmt, ist bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung die am 1. Juli d. J. be-
stehende Eintheilung der Orte, nach welcher die Serviskompetenzen der Militär-
personen bemessen werden, maßgebend. Bei Veränderungen in der Klassenein-
theilung kommt von dem auf die Publikation derselben folgenden Kalender-
quartale ab der danach sich ergebende anderweite Tarifsatz des Wohnungsgeld-
zuschusses in Anwendung. §. 4.
Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den, dem bisherigen dienst-
lichen Wohnort entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschuses mit dem Zeit-
punkt, mit welchem der Bezug des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört.
Hat die Versetzung an einen Ort, welcher zu einer niedrigeren Servisklasse
gehört eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so wird hier-
durch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
§. 5.
Offiziere, Aerzte oder Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, er-
halten den Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar für diesjenige Stelle,
welche auf den höchsten Satz Anspruch giebt.