Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr. 943.) Verordnung, betreffend die Klassifikation der Reichsbeamten nach Maßgabe des 
Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die Bewilligung von Woh- 
nungsgeldzuschüssen 2c. Vom 30. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes 
vom 30. Juni 1873) betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 
 an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie 
an die Reichsbeamten, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Einreihung der Reichsbeamten in die im Tarif zu dem vorgenannten 
Gesetze unter I. 2., II. 2., III. 2., V. und VI bezeichneten Kategorien wird nach 
Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt. 
 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel- 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873. 
¶. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Mecha / heh 187# s1
	        
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