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(Nr. 944.) Gesetz betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe.
Vom 28. Juni 1873. "
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. .
An Stelle des §. 17 des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauf-
fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Okto-
ber 1867 tritt die folgende Bestimmung:
Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt sind zur
Ausübung des Rechts, die Reichsflagge zu führen, auch ohne Eintragung
in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt.
§. 2.
Die Aenderung des Namens eines in das Schiffsregister eingetragenen
Schiffes soll nur aus ganz besonders dringenden Gründen gestattet werden. Sie
bedarf der Genehmigung des Reichskanzler-Amts. «
§.3.
Jedes in das Schiffsregister eingetragene Schiff muß
1) seinen Namen auf jeder Seite des Bugs
und
2) seinen Namen und den Namen des Heimathshafens am Heck
an den festen Theilen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.
§. 4. ·
Im Falle einer zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §.3. hat der
Führer des Schiffes Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark oder Haft verwirkt.
§. 5.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1874 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 28. Juni 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).