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Reichs-Gesetzblatt.
No I9.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Antheil des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten ·
Entschädigung. S. 185. — Additional. Postvertrag mit Schweden. S. 198. Bekannt-
machung, betreffend die Pharmacopoea Germanica. S. 200.
(Nr. 945.) Gesetz, betreffend den Antheil des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der
französischen Kriegskosten-Entschädigung. Vom 2. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs-
kosten- Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289 ff.) dem ehe-
maligen Norddeutschen Bunde zufallenden Antheile werden für militärische Bauten
und Einrichtungen 13,241,000 Thaler reservirt.
Von diesem Betrage werden dem Reichskanzler
für das Jahr 1879 1,184,000 Thaler,
: 1874.8 4,2 58,000 „
für die in der Anlage A. aufgeführten Ausgaben zur Verfügung gestellt. Die
späteren Verwendungen sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre
aufzunehmen.
Artikel 2.
§. 1.
Der Reichskanzler wird zu den durch die Kriegführung wider Frankreich
dem ehemaligen Norddeutschen Bunde erwachsenen Ausgaben ermächtigt, soweit
dieselben die durch die Gesetze vom 21. Juli 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 491),
29. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 619) und 26. April 1871 (Bundes-
Reichs-Gesetzbl. 1873. 33
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1873.