Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 201 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 20. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts= Etat des Deutschen Reichs für 
1873. S. 201. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. S. 215. 
  
  
(Nr. 948.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des 
Deutschen Reichs für das Jahr 1873. Vom 4. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat 
- des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 wird in Ausgabe 
auf 20,491,641 Thaler, nämlich 
auf 8,109,440 Thaler an fortdauernden und 
auf 12,382,201 Thaler an einmaligen Ausgaben, 
und in Einnahme 
auf 10,557,058 Thaler 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 10. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. 
für 1872 S. 297) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das 
Jahr 1873 hinzu. 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 9,934,583 Thaler 
festgestellten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den 
außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen 
Ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe 
ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1873.
	        
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