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Reichs-Gesetzblatt.
No 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts= Etat des Deutschen Reichs für
1873. S. 201. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe. S. 215.
(Nr. 948.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des
Deutschen Reichs für das Jahr 1873. Vom 4. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat
- des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 wird in Ausgabe
auf 20,491,641 Thaler, nämlich
auf 8,109,440 Thaler an fortdauernden und
auf 12,382,201 Thaler an einmaligen Ausgaben,
und in Einnahme
auf 10,557,058 Thaler
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 10. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl.
für 1872 S. 297) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das
Jahr 1873 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 9,934,583 Thaler
festgestellten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den
außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen
Ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1873. 35
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1873.