— 217 —
Reichs-Gesetzblatt.
No 21.
Inhalt: Gesetz, betreffend den einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten. Entschädigung. S. 217. —
Postvertrag mit Italien. S. 222. — Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korre-
spondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. S. 232.
(Nr. 950.) Gesetz, betreffend den nach dem Gesetze vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten
Theil der französischen Kriegskosten- Entschädigung. Vom 8. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen .#
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs. Gesetzbl.
S. 289) einstweilen reservirten Theile der französischen Kriegskosten-Entschädigung
im Betrage von 14 Milliarden Franken werden dem Reichskanzler
1) zu den einmaligen Ausgaben der Verwaltung der Kaiserlichen Marine
für die Jahre 1873 und 1874 zusammen .. 18,019,390 Thlr.,
2) Deckung der vorschußweise bereits erfolgten Ein-
lösung der auf Grund der Gesetze vom 9. November
1867 (Bundes.Gesetzbl. S. 157) und 20. Mai 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 137) zur Beschaffung der Geld-
mittel für Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine aus-
gegebenen am 6. April, 15. Juli, bezw. 15. August
1872 fällig gewordenen Reichs-Schatzanweisungen 10,692,500
3) für Errichtung des Reichstagsgebäudes 8,000,000
4) für, das Retablissement des für die Verwaltung des
Reichsheeres erforderlichen Kriegskartenbestandes für
die Jahre 1873 und 1874 .. . . . . . ... 235,000
Latus ..... 36,946,890 Thlr.
Reichs-Gesetzbl. 1873. 37
Ausgegeben zu Berlin den 13. Jull 1873.