Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 
in Reichsmünzen zu leisten. · 
§.2· 
Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Ver- 
hältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des 
Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zah- 
lungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen. 
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden 
der Thaler zum Werthe von 3 Mark, 
der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 1 6/7 Mark, 
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werthe 
von 1 1/5 Mark, 
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem 
Verhältniß zu den genannten berechnet. 
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswäh- 
rung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pennig oder mehr 
betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. 
§. 3. 
Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter 
Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen be- 
gründet so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in 
Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des §. 2 zu leisten. 
§. 4. 
In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf 
einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden 
gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denfelben ein be- 
stimmtes Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung 
auszudrücken; woneben jedoch dessen glelchzeitige Bezeichnung nach derjenigen 
Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet 
bleibt. 
Artikel 15. 
An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außerkurs- 
setzung anzunehmen: 
1) im gesammten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- 
und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers 
zu 3 Mark; 
2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silber- 
kurantmünzen deutschen Gepräges zu 1/3 und 1/6 Thaler unter Berechnung 
des 1/3 Thalerstücks zu einer Mark und des 1/6 Thalerstücks zu einer 
halben Mark;
	        
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