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(Nr. 955.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Zolltarifs. Vom 12. Juli 1873
Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrath die nachfolgende
neue Redaktion des deutschen Zolltarifs vom 1. Oktober 1873 an festgestellt.
Berlin, den 12. Juli 1873.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
Zolltarif
vom 1. Oktober 1873 an.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Einfuhr.
Vorbemerkungen.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschafts-
gebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind. .
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und
Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug,
von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß
neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungs-
gegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer
Verheirathung im Lande niederlassen.
3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und
Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Er-
laubniß.
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhr-
leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches