Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende 
Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen ge- 
tragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der be- 
zeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nach- 
folgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze 
zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, 
die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten 
Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern 
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein- 
führen,  als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisen- 
den, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der 
Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern- sie nur 
erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und 
zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, 
Getreide u. dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des 
Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. 
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden 
Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung 
der Eingangsabgabe. 
Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer 
Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, 
daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient 
haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen 
bestimmt sind. 
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind. 
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für 
Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher An- 
stalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen 
eingehen. 
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffen- 
heit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem 
Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als 
dem des Sammelns eignen.
	        
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