Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

  
  
  
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Disziplinarkammer             Bezirk.  
Hannover ..  Preußische Provinz Hannover mit Ausschluß des Jadegebiets, 
preußischer Kreis Rinteln, Herzogthum  Braunschweig und 
Fürstenthum Schaumburg- Lippe. 
Schleswig .. ..Preußische  Provenz  Schleswig- Holstein und freie und Hanse- 
stadt Hamburg.  
Leipzig.... Königreich Sachsen und Herzogthum Sachen · Altenburg. 
Stuttgart.. . . ... Kõnigreich Württemberg. 
Karlsruhe ...... Preußische Fürstenthümer Hohenzollern,   Großhergothum 
Baden, hessischer Kreis Wunpfen.  
Schwerin ...... -. Großherzogthum  Mecklenburg. Schwerin und  Großherzogthum 
Mecklenburg-  Strelitz.    
Lübeck.... Herzogthum Lauenburg , Fürstenthum Lübeck und freie und 
 Hanfestad  Lübeck. 
Bremen..... Preußisches Jadegebiet, Herzogthum   Oldenburg und freie 
Hansestadt Bremen.    
  
(Nr. 957.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die   
dung der Wechselstempelmarken Vom 11. Juli 1873. 
Der Bundesrath hat beschlossen, die in der Bekanntmachung zur Ausführung 
des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 23. Juni 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 267)) unter II. zu §. 13 Nr. 2 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften 
durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 
In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundesstempel- 
 marken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen 
u. s. w. (§. 24 des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der 
Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben 
ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem 
letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite be- 
findet auf einer leeren Stelle dergestalt aufzukleben, daß oberhalb 
der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, 
Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt.
	        
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