Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein 
Indossament  oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- 
zuschreiben. 
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die An- 
 fangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der 
die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in arabischen 
Ziffern), mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne 
jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B. 
7/1 70, statt 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich 
Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche Vereinsbank). 
Es ist jedoch auch usäsg, den Kassationsvermerk ganz oder ein- 
zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen 
oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. 
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden 
erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- 
buchstaben, das Datum in Burchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist 
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- 
buchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf 
der Marke sich befinden. 
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die 
Schriftzeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Be- 
zeichnung der Monate September, Oktober, November und 
Dezember durch 7ber, 8ber , 9ber und 10ber. 
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der 
an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil 
durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen §. 14 des Gesetzes). 
Berlin, den 11. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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