Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No 24. 
nhalt: Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für 
das Jahr 1873. S. 297. — Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- 
und Telegraphenbeamten. S. 298. — Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. 
S. 299. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Vezeichnisses der konzessions- 
Pflichtigen gewerblichen Anlagen. S. 300. 
  
  
  
(Nr. 958.) Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung den Etats der Verwaltung 
des Reichsheeres für das Jahr 1873. Vom 12. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 
1872, 1873 und 1874, vom 9. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. von 1871 
S. 411), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Der der Verordnung vom 10. Juli v. J. als Anlage beigefügie Haupt- 
Etat der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873 wird in Folge des 
dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vor- 
gelegten Nachtrags zu demselben dahin abgeändert, daß der Titel 27 „Persönliche 
arnisonverwaltungs-Ausgaben= für Preußen auf 285,180 Thlr. und in seinem 
Gesammtbetrage auf 321,194 Thlr., der Titel 28 - Verwaltung und bauliche 
Unterhaltung der Kasernen= für Preußen auf 2,815,390 Thlr. und in seinem 
Gesammtbetrage auf 3,225,806 Thlr. festgestellt wird. 
urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 12. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-- Gesetzbl. 1873. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1873.
	        
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