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§. 3.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausferti-
gung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und
der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1875 nicht überschreiten darf,
wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann, nach An-
ordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch
nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
§. 4.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen
Beträge massen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 5.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver-
schriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz-
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Furst v. Bismarck.