Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr. 963.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichs- 
heeres für das Jahr 1874. Vom 12. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deut- 
schen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 
1872, 1873 und 1874, vom 9. Dezember 1871 ( Reichs. Gesetzbl. von 1871 
S. 411), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem 
Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt- Etat der Ver- 
waltung des Reichsheeres für das Jahr 1874 wird auf den Betrag von 
90,693,213 Thalern festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 12. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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