cseh und Merordumssguatt
für das
Königreich Vayern.
Nr. 37.
München, den 4. Juni 1918.
Inhalt#:
Königliche Verordnung vom 23. Mai 1918, die Rechte der Militärpolizeibeamten und der übri ' izeilichen
Aufgaben betrauten Angehörigen der Militärpolizeistelle Ulm im bayerischen Gebiet der gei mmt boli
betreffend. — Bekanntmachung vom 31. Mai 1918, Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. —
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918, betreffend Anderung der Militär-Transport Ordnung.
Königliche Verordnung, die Rechte der Militärpolizeibeamten und der übrigen mit polizeilichen
Aufgaben betrauten Angehörigen der Mitrsebtestele Ulm im bayerischen Gebiet der Festung
m betreffend.
Tudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
ßerzog von Zayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt:
Den Militärpolizeibeamten und den übrigen mit polizeilichen Aufgaben betrauten
Angehörigen der Militärpolizeistelle Ulm kommen in Ausübung des Abwehrdienstes im
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