Erfitzung — Erzbischof.
mit den obersten Zipilverwaltungebe
hörden der betreffenden Bundesstaaten.
In den Königreichen Bayern, Sachsen
und Württemberg stehen die Ersatzangelegenheiten
unter der Leitung der betreffenden
Kriegsministerien in Gemeinschaft
mit den Ministerien des Innern. Diejenigen
Mannschaften, welche bei der Aushebung
als zu klein, schwächlich oder wegen
kleiner Gebrechen zum Felddienst unbrauchbar
oder wegen Reklamation oder infolge
boher Losnummer nicht zur Einstellung
ommen, bilden die Ersatzreserve. Die
Ersatzreservepflicht, welche vom Tag
der Überweisung zur Ersatzreserve bis
um vollendeten 31. Lebensjahr dauert,
ist die Pflicht zum Eintritt in das Heer
im Fall außerordentlichen Bedarfs. Diese
Ersatzreserve zerfällt in zwei Klassen. Die
Dienstpflicht in der ersten Klasse (Ersatzreserve
I) dauert 5 Jahre, nach deren
Ablauf die Mannschaften in die zweite
Klasse (Ersatzreserve II) versetzt werden.
Die Ersatzreserve I dient zur Ergänzung
des Heers bei Mobilmachungen und
zur Bildung von Ersatztruppenteilen.
ach dem Reichsgesetz vom 6. Mai 1880
Reichsgesetzblatt, S. 103 ff.), betreffend
gänzungen und Anderungen des Reichsmilitärgesetzes
vom 2. Mai 1874 (Militärgesetznovelle),
sollen die Ersatzreservisten
erster Klasse künftighin zu Übungen
im Frieden einberufen werden, von
welchen die erste eine Dauer von 10, die
kweite eine Dauer von 4 und die beiden
etzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht
überschreiten sollen. Die Mannschaften
der Ersatzreserve II sind in Friedenszeiten
von allen militärischen Verpflichtungen
befreit. Bei ausbrechendem Krieg können
sie im Fall außerordentlichen Bedarfs zur
#a#pinzung des Heers verwendet werden.
Außer den Mannschaften, welche nach
Ablauf des fünfjährigen Zeitraums aus
der ersten in die zweite Klasse der Ersatzreserve
versetzt werden, sind dieser auch
alle Militärpflichtigen zuzuteilen, welche
der Ersatzreserve zu überweisen sind, aber
als ungeeignet und überschüssig nicht der
ersten Klasse überwiesen werden. Nicht zu
verwechseln mit der Ersatzreserve ist übrigens
die Reserve. Nach dem Reichsmili-Staatslexikon.
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tärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt,
S. 45 ff.) ist nämlich jeder Militärpflichtige
verbunden, 3 * 69 bei den Fahnen,
4 Jahre in der Reserve und 5 Jahre
in der Landwehr (s. "na zu dienen. Dic
Reservisten, welche also mit den Ersatzreservisten
nicht zu verwechseln sind, haben
sich während des Reserveverhältnisses zweimal
jährlich zur Kontrollversammlung zu
stellen und können in den vier Jahren zweimal
zu Übungen von höchstens achtwöchiger
Dauer zu ihrem Truppenteil einberufen
werden. Neben der Verpflichtung
zum Dienst im sichenden Heer, in der
Reserve und in der Landwehr besteht endlich
noch die Verpflichtung zum Dienst im
ogen. Landsturm, dem Aufgebot aller
Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis
zum vollendeten 42. Lebensjahr, welche
weder dem Heer noch der Marine angehören.
Das Aufgebot desselben erfolgt,
wenn ein feindlicher Einfall Teile des
Reichsgebiets bedroht oder überzieht.
Ersitzung (lat. Usucapio), Eigentumserwerb
durch bestimmte Zeit hindurch fortgeschten
Besitz, s. Verjährung.
rz... deutsche Vorsetzsilbe, dem griech.
Archi . . (s. nachgebildet, bedeutet die
Erhöhung der durch das einfache Wort bezeichneten
Würde; daher Erzämter, Erzbischof,
Erzherzog 2c.
Erzämter, im frühern Deutschen Reich
Staats= und Hofämter, welche mit der
Kurwürde verbunden waren. Derartige
Amter kamen, dem byzantinischen Hofzeremoniell
entlehnt, bereits im fränkischen
Reich vor und gingen von da in das römisch-deutsche
Kaizerreich über (s. Kurfürsten).
Erzbischof (Archiepiscoöpus), der erste
Bischof eines Landes oder auch einer Provinz,
dem andre Bischöfe (Suffragane)
untergeordnet sind, der aber selbst Bischof
einer Diözese ist. Außer den allgemeinen
bischöflichen Rechten stehen den r* chöfen
die Appellgerichtsbarkeit über die Suffragandiözesen
und das Recht der Zusammenberufung
der Provinzialsynode und
der Vorsitz bei derselben zu; jedoch sind diese
Rechte seit der absolut-monarchischen Gestaltung
der katholischen Kirchenverfassung
ohne Bedeutung. Zeichen der erzbischöf-11