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Erfitzung  —  Erzbischof.

mit  den  obersten  Zipilverwaltungebe
hörden  der  betreffenden  Bundesstaaten.
In  den  Königreichen  Bayern,  Sachsen
und  Württemberg  stehen  die  Ersatzangelegenheiten
  unter  der  Leitung  der  betreffenden
  Kriegsministerien  in  Gemeinschaft
mit  den  Ministerien  des  Innern.  Diejenigen
  Mannschaften,  welche  bei  der  Aushebung
  als  zu  klein,  schwächlich  oder  wegen
kleiner  Gebrechen  zum  Felddienst  unbrauchbar
  oder  wegen  Reklamation  oder  infolge
boher  Losnummer  nicht  zur  Einstellung
ommen,  bilden  die  Ersatzreserve.  Die
Ersatzreservepflicht,  welche  vom  Tag
der  Überweisung  zur  Ersatzreserve  bis
um  vollendeten  31.  Lebensjahr  dauert,

ist  die  Pflicht  zum  Eintritt  in  das  Heer

im  Fall  außerordentlichen  Bedarfs.  Diese
Ersatzreserve  zerfällt  in  zwei  Klassen.  Die
Dienstpflicht  in  der  ersten  Klasse  (Ersatzreserve
  I)  dauert  5  Jahre,  nach  deren
Ablauf  die  Mannschaften  in  die  zweite
Klasse  (Ersatzreserve  II)  versetzt  werden.
  Die  Ersatzreserve  I  dient  zur  Ergänzung
  des  Heers  bei  Mobilmachungen  und
zur  Bildung  von  Ersatztruppenteilen.
ach  dem  Reichsgesetz  vom  6.  Mai  1880
Reichsgesetzblatt,  S.  103  ff.),  betreffend
gänzungen  und  Anderungen  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  (Militärgesetznovelle),
  sollen  die  Ersatzreservisten
  erster  Klasse  künftighin  zu  Übungen
  im  Frieden  einberufen  werden,  von
welchen  die  erste  eine  Dauer  von  10,  die
kweite  eine  Dauer  von  4  und  die  beiden
etzten  eine  Dauer  von  je  2  Wochen  nicht
überschreiten  sollen.  Die  Mannschaften
der  Ersatzreserve  II  sind  in  Friedenszeiten
von  allen  militärischen  Verpflichtungen
befreit.  Bei  ausbrechendem  Krieg  können
sie  im  Fall  außerordentlichen  Bedarfs  zur
#a#pinzung  des  Heers  verwendet  werden.
Außer  den  Mannschaften,  welche  nach
Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraums  aus
der  ersten  in  die  zweite  Klasse  der  Ersatzreserve
  versetzt  werden,  sind  dieser  auch
alle  Militärpflichtigen  zuzuteilen,  welche
der  Ersatzreserve  zu  überweisen  sind,  aber
als  ungeeignet  und  überschüssig  nicht  der
ersten  Klasse  überwiesen  werden.  Nicht  zu
verwechseln  mit  der  Ersatzreserve  ist  übrigens
  die  Reserve.  Nach  dem  Reichsmili-Staatslexikon.


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tärgesetz  vom  2.  Mai  1874  (Reichsgesetzblatt,
  S.  45  ff.)  ist  nämlich  jeder  Militärpflichtige
  verbunden,  3  *  69  bei  den  Fahnen,
  4  Jahre  in  der  Reserve  und  5  Jahre
in  der  Landwehr  (s.  "na  zu  dienen.  Dic
Reservisten,  welche  also  mit  den  Ersatzreservisten
  nicht  zu  verwechseln  sind,  haben
sich  während  des  Reserveverhältnisses  zweimal
  jährlich  zur  Kontrollversammlung  zu
stellen  und  können  in  den  vier  Jahren  zweimal
  zu  Übungen  von  höchstens  achtwöchiger
  Dauer  zu  ihrem  Truppenteil  einberufen
  werden.  Neben  der  Verpflichtung
zum  Dienst  im  sichenden  Heer,  in  der
Reserve  und  in  der  Landwehr  besteht  endlich
  noch  die  Verpflichtung  zum  Dienst  im
ogen.  Landsturm,  dem  Aufgebot  aller
Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17.  bis
zum  vollendeten  42.  Lebensjahr,  welche
weder  dem  Heer  noch  der  Marine  angehören.
  Das  Aufgebot  desselben  erfolgt,
wenn  ein  feindlicher  Einfall  Teile  des
Reichsgebiets  bedroht  oder  überzieht.

Ersitzung  (lat.  Usucapio),  Eigentumserwerb
  durch  bestimmte  Zeit  hindurch  fortgeschten
  Besitz,  s.  Verjährung.

rz...  deutsche  Vorsetzsilbe,  dem  griech.
Archi  .  .  (s.  nachgebildet,  bedeutet  die
Erhöhung  der  durch  das  einfache  Wort  bezeichneten
  Würde;  daher  Erzämter,  Erzbischof,
  Erzherzog  2c.

Erzämter,  im  frühern  Deutschen  Reich
Staats=  und  Hofämter,  welche  mit  der
Kurwürde  verbunden  waren.  Derartige
Amter  kamen,  dem  byzantinischen  Hofzeremoniell
  entlehnt,  bereits  im  fränkischen
Reich  vor  und  gingen  von  da  in  das  römisch-deutsche
  Kaizerreich  über  (s.  Kurfürsten).


Erzbischof  (Archiepiscoöpus),  der  erste
Bischof  eines  Landes  oder  auch  einer  Provinz,
  dem  andre  Bischöfe  (Suffragane)
untergeordnet  sind,  der  aber  selbst  Bischof
einer  Diözese  ist.  Außer  den  allgemeinen
bischöflichen  Rechten  stehen  den  r*  chöfen
  die  Appellgerichtsbarkeit  über  die  Suffragandiözesen
  und  das  Recht  der  Zusammenberufung
  der  Provinzialsynode  und
der  Vorsitz  bei  derselben  zu;  jedoch  sind  diese
Rechte  seit  der  absolut-monarchischen  Gestaltung
  der  katholischen  Kirchenverfassung
ohne  Bedeutung.  Zeichen  der  erzbischöf-11