Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Reichs-Gesetzblatt. 
2. 
  
  
(Nr. 902.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, 
welche bei den Feldverwaltungen angestellt werden. Vom 14. Januar 1873. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen auf Grund des K. 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die 
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), in Abänderung des 
Artikels 3 der Verordnung vom 5. Juli 1871, betreffend die Kautionen der bei 
der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 
S. 308), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen 
Reichs, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Feldbeamten der Militärverwaltung), welche die nach Artikel 2 I. B. der 
Verorkmng. vom 5. Juli 1871 zu bestellende Kaution auf einmal zu beschaffen 
außer Stande sind, kann von dem vorgesetzten Feldintendanten unter dessen eigener 
Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution 
nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken, welche nicht 
weniger als funfzig Thaler fähruh betragen dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. - 
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1873. 
(##. S.. Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Delbrück. 
  
Nelchs-Cesetzbl. 1873. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1873.
	        
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