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1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) durch einen besonderen Beamten, ein Mitglied
des Reichs-Oberhandelsgerichts, einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt oder
einen dort wohnhaften Advokaten wahrgenommen. «
§.5.
Die von dem Reichs-Oberhandelsgerichte auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Entscheidungen können nur wie die Entscheidungen letzter Instanz ange-
fochten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 920.) Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. Vom 31. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
. 1.
Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder allgemeine Bestimmungen
vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen
des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist.
G. 2.
Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, gelten dieselben als auf
Lebenszeit angestellt. 63
Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller
Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.
P. 4. -
Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs-Urkunde.
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbun-
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