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Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den
Ruhestand versetzt werden.
G. 62.
Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhe-
stand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu besonders zu be-
stellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe
der Pensionirung und des zu gewährenden Pensionsbetrages eröffnet, daß der
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege.
, §.63.
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (s.62) innerhalb
sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in derselben Weise ver-
fügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe desjenigen Viertel-
jahres, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die er-
folgte Versetzung in den Ruhestand mitgetheilt ist.
KG. 64.
Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand Ein-
wendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichsbehörde, ob dem Verfahren
Fortgang zu geben sei.
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde zu beauf-
tragende Beamte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen
und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionirenden Beamten
oder dessen Kurator zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen.
Zum Schluß ist der zu pensionirende Beamte oder dessen Kurator über
Ergebniß der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage
zu hören.
. Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
G. 65.
Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde eingereicht, welche
geeigneten Falles eine Vervollständigung der Ermittelungen anordnet.
Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensionirenden Be-
amten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen demselben zur Last.
K. 66.
Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Ent-
scheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen
mit dem Bundesrath.
In Betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichs-
behörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von
vier Wochen nach deren Empfang den Rekurs an den Bundesrath. Des Re-
kursrechts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der
weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.