Bewilligung fuͤr
Hinterbliebene.
Transitorische Be-
Kimmungen.
Allgemeine Bestim-
mungen über Di
d d
vergehen un
Bestrafung.
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S. 67.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des Vierteljahres,
das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten die
Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist.
g. 68.
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung
für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen
Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für das förmliche Dis-
ziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden.
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des Bun-
desrathes angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu
bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen
würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vorschriften der §#. 61 bis
67 erfolgen.
§P. 69.
Hinterläßt ein Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird
die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An
wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde.
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat
kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn
der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren
Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der Pen-
sion kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.
G. 70.
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem
Erlasse dieses Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pen-
sionirt worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
K. 71.
Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsicht-
lich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben Pensions-
Ansprüche mittelst eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes Staats.
vertrages besondere Festsetzungen getroffen sind, sollen auch für
die Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der zu gewähren-
den Pension maßgebend sein. Indeß sollen statt der befonderen Be-
stimmungen die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen
insoweit An-
wendung finden, als sie für den Beamten günstiger sind.
G. 72.
Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden pflichten 6uh verletzt,
ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.