Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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4) der Betrag der in Folge über Bedarf stattfindender Kapitalrückflüsse zur 
zinsbaren Anlegung zu bringenden Fonds 
nachgewiesen werden. 
Sofern im Laufe des Jahres Kapitalbeträge über das planmäßig vorge- 
sehene Maaß hinaus flüssig werden, oder planmäßig in Aussicht genommene 
Eingänge ausbleiben, wird dem Reichskanzler thunlichst zeitig Anzeige gemacht. 
§. 13. 
Wegen der Auswahl der zu veräußernden oder zu erwerbenden Schuld- 
verschreibungen und der Zeit, zu welcher die ersteren zur Realisation zu bringen 
sind, erläßt der Reichskanzler die erforderlichen Anordnungen, welche für die 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vorbehaltlich der ihr obliegenden selb- 
ständigen Prüfung der Gesetzmäßigkeit derselben, maßgebend sind. 
§. 14. 
Die Vereinnahmung der Zinsen des Reichs- Invalidenfonds und der 
Kapitalzuschüsse aus demselben auf Grund des Reichshaushalts-Etats erfolgt nach 
Anweisung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds durch die Reichs- 
hauptkasse. 
Die zu vereinnahmenden Beträge werden nach Ablauf jedes Vierteljahres 
vorläufig und vor dem Finalabschlusse der Reichs-Hauptkasse definitiv fest- 
gestellt. 
Allgemeine Geschäftsanweisungen, welche der Reichs-Hauptkasse wegen ihrer 
für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds zu führenden Kassengeschäfte 
etwa zu ertheilen sind, bedürfen der Zustimmung des Reichskanzlers. 
§. 15. 
Die spezielle Rechnungslegung über die Zinseinnahmen des Reichs-In- 
validenfonds, sowie über den Zustand und die Veränderungen der Kapitalmittel 
desselben erfolgt unter Verantwortlichkeit der Verwaltung des Reichs-Invaliden- 
fonds durch die Rendantur (§. 8) nach Maßgabe der der letzteren zu ertheilenden 
Geschäftsanweisung. 
Die Abnahme der Rechnungen und die Einsendung an den Rechnungshof 
des Deutschen Reichs wird durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
.bewirkt 
§. 16. 
Die Bestimmungen der §§. 2 bis einschließlich 8 und der §§. 10 bis ein- 
schließlich 15 finden auch auf die Verwaltung des Reichs-Festungsbaufonds 
(Ges. vom 30. Mai 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 123) und auf die Verwaltung 
Reichs-Gesetzbl. 1874. 26
	        
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