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(Nr. 1011.) Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der niederländischen
Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungarischen Viertelgulden-
stücke. Vom 29. Juni 1874.
Auf Grund des Artikels 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung getroffen:
Die niederländischen Halbguldenstücke, sowie die österreichischen und
ungarischen Viertelguldenstücke dürfen fortan in Zahlung weder ge-
geben noch genommen werden.
Berlin, den 29. Juni 1874.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 1012.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süd-
deutscher Währung. Vom 2. Juli 1874.
Auf Grund des §. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§ 1.
Vom 1. September 1874 ab gelten die Zweiguldenstücke süddeutscher Währung
nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. September 1874 ab außer den mit der Einlösung
beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlauf befindlichen Zweiguldenstücke süddeutscher Währung werden
in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 1874 von den
durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundes-
staaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben
gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung des
Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- bezw.
Landesmünzen umgewechselt.