Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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aus dessen Transporte bis zur Grenze des requirirten Theils erwachsen. Sie 
wollen vielmehr diese Kosten gegenseitig selbst tragen. 
Artikel 12. 
Wenn im Laufe eines nichtpolitischen Strafverfahrens einer der vertragen- 
den Theile die Vernehmung von Zeugen oder irgend eine andere Untersuchungs- 
handlung in dem Gebiete des anderen Theils für nothwendig erachten sollte, 
so wird zu diesem Zwecke ein Ersuchsschreiben auf diplomatischem Wege oder 
direkt von der zuständigen Behörde des einen Landes an die zuständige Be- 
hörde des anderen Landes übersandt, und es soll demselben nach Maßgabe der 
Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge vernommen oder der Akt vorgenommen 
werden soll, stattgegeben werden; die Ausführung des Antrags kann verweigert 
werden, wenn das Verfahren gegen einen von der requirirenden Behörde noch 
nicht verhafteten Angehörigen des requirirten Landes gerichtet ist, oder wenn die 
Untersuchung eine Handlung zum Gegenstande hat, welche nach den Gesetzen des 
Staats, an welchen das Ersuchsschreiben gerichtet ist, nicht gerichtlich strafbar ist. 
Die betheiligten Regierungen entsagen jedem Anspruche auf Erstattung der 
aus der Ausführung der Regquisition entstandenen Kosten, soweit es sich nicht um 
strafgerichtliche, kommerzielle oder medizinische Gutachten Sachverständiger handelt. 
Artikel 13. 
Wenn in einer nichtpolitischen Untersuchungssache das persönliche Er- 
scheinen eines in dem anderen Lande wohnhaften Zeugen nothwendig oder wün- 
schenswerth ist, so wird seine Regierung ihn auffordern, der an ihn ergehenden 
Ladung Folge zu leisten. Leistet er Folge, so werden ihm die Kosten der Reise 
und des Aufenthalts nach seiner Wahl entweder nach den Tarifsätzen und Re- 
glements des Landes, wo die Vernehmung stattfinden soll, oder nach denjenigen 
des requirirten Staats bewilligt werden; auch kann dem Zeugen auf seinen An- 
trag durch die Behörden seines Wohnorts der Gesammtbetrag oder ein Theil 
der Reisekosten vorgeschossen werden; diese Kosten werden demnächst von der da- 
bei interessirten Regierung zurückerstattet. 
In keinem Falle darf ein Zeuge, welcher in Folge der in dem einen Lande 
an ihn ergangenen Vorladung freiwillig vor den Richtern des anderen Landes 
erscheint, daselbst wegen früherer strafbarer Handlungen oder Verurtheilungen 
oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegen- 
stand der Untersuchung bilden, worin er als Zeuge erscheinen soll, zur Unter- 
suchung gezogen oder in Haft genommen, oder für civilrechtliche Ansprüche 
irgendwie belästigt werden. Hierbei kommt es auf die Staatsangehörigkeit des 
Zeugen nicht an. 
Artikel 14. 
Wenn es bei einer Untersuchung, welche in einem der vertragenden Staaten 
geführt wird, nothwendig werden sollte, den Angeschuldigten mit in dem anderen 
Lande verhafteten Schuldigen zu konfrontiren, oder Beweisstücke, oder gerichtliche 
Urkunden, welche letzterem Staate gehören, vorzulegen, so soll ein Gesuch dieser 
Art auf diplomatischem Wege oder im direkten Verkehr unter den zuständigen
	        
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