Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Prototoll. 
Berlin, den 6. Juli 1874. 
Bei Gelegenheit des Austausches der Ratifikationen des am 24. Januar d. J. 
abgeschlossenen Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der 
Schweiz haben die Unterzeichneten, namens der hohen vertragenden Theile, sich 
mit Bezug auf die Ausführung des Artikel VII. dieses Vertrags darüber ein- 
verstanden erklärt,  
daß in Auslieferungs-Angelegenheiten, welche schleuniger Erledigung 
bedürfen, ein direkter Verkehr zwischen den Regierungen der an die Schweiz 
angrenzenden deutschen Bundesstaaten und dem Schweizerischen Bundes- 
rath, sowie umgekehrt zwischen dem Schweizerischen Bundesrath und 
den Regierungen der erwähnten Bundesstaaten stattfinden darf. 
Demgemäß ist das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung unter- 
zeichnet und ausgetauscht worden. 
von Bülow. Hammer 
Oberst. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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