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Reichs-Gesetzblatt.
№ 25.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen. S. 127. — Gesetz wegen
Aufhebung einiger Artikel des Lübischen und Rostocker Rechts. S. 128. — Gesetz, betreffend die
Disziplinarkammer für Reichs-Eisenbahnbeamte im Auslande. S. 128. — Verordnung über den
Urlaub etc. der Reichsbeamten. S. 129.
(Nr. 1018.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen. Vom 3. No-
vember 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Der im §. 1 des Gesetzes über das Post-Taxwesen im Gebiete des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358 ff.) festgesetzte Portosatz
von 1 Silbergroschen, gleich 10 Markpfennigen, für den frankirten gewöhnlichen
Brief bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich tritt in den Gebieten
der süddeutschen Währung an dem Tage in Wirksamkeit, an welchem in diesen
Gebieten in Gemäßheit des §. 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) die Reichsmarkrechnung eingeführt wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. November 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1874. 31
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1874.