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(Nr. 1019.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Artikel 11 und 12 Buch III. Titel 12
des revidirten Lübischen Rechts, sowie der Artikel 14 und 16 Theil III.
Titel 12 des Rostocker Stadtrechts. Vom 4. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Artikel 11 und 12 Buch III. Titel 12 des revidirten Lübischen Rechts,
sowie die Artikel 14 und 16 Theil III. Titel 12 des Rostocker Stadtrechts sind
aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1874.
L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1020.) Gesetz, betreffend die Disziplinarkammer für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-
Verwaltung, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
Vom 5. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung, welche im Auslande
ihren dienstlichen Wohnsitz haben, ist die durch Unsere Verordnung vom 7. Ja-
zun d J. (Reichs-Gesetzbl. S. 3) in Straßburg errichtete Disziplinarkammer
zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. November 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.