Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 131 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 26. 
Inhalt: Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß-Lothringen. S. 131. — Gesetz über 
die Abgabe von der Branntweinbereitung in Hohenzollern. S. 133. —. Gesetz wegen der Branntwein- 
besteuerung in den Gebietstheilen, welche in die Sollgrenze eingeschlossen werden. S. 134. 
  
  
  
  
(Nr. 1022.) Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß-Lothringen. Vom 
15. November 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:  
§. 1. 
Die Wirksamkeit der anliegenden Reichsgesetze, nämlich des Gesetzes, be- 
treffend die Ausprägung von Reichs-Goldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 404) und des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) wird mit den aus den folgenden Paragraphen sich ergebenden Maß- 
gaben auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt. 
§. 2. 
Eine Einziehung von Münzen der Frankenwährung auf Rechnung des 
Reichs findet nicht statt. §. 3. 
Der letzte Satz des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873, welcher 
lautet: 
„Eine Außerkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungspflicht 
von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor 
ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht wor- 
den ist.“ 
bleibt in Betreff der Münzen der Frankenwährung außer Anwendung. 
§. 4. 
Bei der Umrechnung von Münzen der Frankenwährung (§. 8 des Gesetzes 
vom 4. Dezember 1871, Artikel 14 §. 2 und Artikel 17 des Münzgesetzes vom 
Reichs- Gesetzbl. 1874. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1874.
	        
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