Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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9. Juli 1873) werden der Frank zum Werthe von 0,8 Mark, die übrigen 
Münzen der Frankenwährung zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß 
zum Frank berechnet. 
§. 5. 
Dem Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt folgende Be- 
stimmung hinzu:  
An Stelle der Reichsmünzen sind in Elsaß-Lothringen folgende Münzen 
der Frankenwährung bis zur Außerkurssetzung zu den daneben bezeichneten 
Werthen bis zu den im Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung 
zu nehmen: 
a) an Stelle der Reichs-Nickel- und Kupfermünzen: 
Fünfcentimen-Stücke zum Werthe von   4 Pfenn. 
Zehncentimen-Stücke 8 
Zwanzigcentimen-Stückeee     16 
b) an Stelle der Reichs-Silbermünzen: 
Fünfzigcentimen-Stücke zum Werthe von   40 Pfenn. 
Einfrank-Stücke     80 
Zweifranken-Stücke 1 Mark 60 
Auch die Reichs- und die Landeskassen sind nicht verpflichtet, die vorstehend 
bezeichneten Münzen der Frankenwährung in höheren als den im Artikel 9 
Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. November 1874. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Die im §. 1 bezeichneten Reichsgesetze vom 4. Dezember 1871 und vom 
9. Juli 1873 sind hier nicht wiederholt abgedruckt worden. 
  
  
 
	        
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