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(Nr. 1024.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Gebietstheilen, welche
in die Zollgrenze eingeschlossen werden. Vom 16. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Werden Gebietstheile, welche zur Zeit außerhalb der gemeinschaftlichen Zoll-
grenze liegen, in dieselbe eingeschlossen, so tritt mit dem Tage ihrer Einschließung
in diese Grenze das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in ver-
schiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen,
vom 8. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 384) in Kraft, sofern nicht daselbst
die Besteuerung des inländischen Branntweins verfassungsmäßig der Landes-
gesetzgebung vorbehalten ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. November 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Berichtigung.
In dem auf Seite 127 des Reichs-Gesetzblatts abgedruckten Gesetze, be-
treffend Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen, ist in Zeile 3 des
einzigen Artikels anstatt der Worte „gleich 10 Markpfennigen“ zu lesen:
gleich 10 Pfennigen Reichsmünze.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).