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5) nachstehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürstlich oder
Königlich sächsischen Gepräges:
¹/₂₄ Thaler-Stücke,
¹/ Thaler-Stücke (Sechser)),
Achtpfenniger,
Dreier und
Einpfenniger in Silber und
Dreier in Kupfer,
6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten
Einhundertkreuzer-Stücke und
Zehnkreuzer-Stücke
badischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung be-
auftragten Kassen, niemand verpflichtet diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den
Monaten Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentral-
behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen
geprägt haben beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungs-
mittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs-
beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von mindestens 12 Pfen-
nigen preußisch oder 3½ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen Reichsmünze
oder in einem Vielfachen dieses Betrages umgewechselt.
Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
Die Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend
vermerkten festen Werthverhältnisse:
die unter Ziffer 1 erwähnten Zweipfennig-Stücke zu 1⅔ Pf. Reichsmünze
ebendort aufgeführten Vierpfennig-Stücke 3⅓
Zweiheller-Stücke kurhessischen Gepräges zu 1⅔
Vierheller-Stücke 3⅓
Achtheller-Stücke 6⅔
sogenannten Kassen-Eindrittel-Stücke 1 Mark 15
" Kassen-Zweidrittel-Stücke 2 30
¹/₁ Speziesthaler oder 60 Schillinge 4 50
⅔ 40 3