Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 153 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 31. 
— 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für 1875. S. 153. 
  
  
  
(Nr. 1031.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für 
das Jahr 1875. Vom 27. Dezember 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen 
Reichs für das Jahr 1875 wird 
in Ausgabe 
auf 515,018,563 Mark, nämlich 
auf 393,516,251 Mark an fortdauernden, und 
auf 121,502,312 Mark an einmaligen Ausgaben 
und 
in Einnahme 
auf 515,018,563 Mark 
festgestellt. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
1) zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der 
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vier- 
undzwanzig Millionen Mark hinaus, 
2) behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform bis zum Betrage von dreißig Millionen Mark 
Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs-Gesetzbl. 1874. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1874.
	        
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