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Reichs-Gesetzblatt.
№ 31.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für 1875. S. 153.
(Nr. 1031.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für
das Jahr 1875. Vom 27. Dezember 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen
Reichs für das Jahr 1875 wird
in Ausgabe
auf 515,018,563 Mark, nämlich
auf 393,516,251 Mark an fortdauernden, und
auf 121,502,312 Mark an einmaligen Ausgaben
und
in Einnahme
auf 515,018,563 Mark
festgestellt.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1) zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vier-
undzwanzig Millionen Mark hinaus,
2) behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform bis zum Betrage von dreißig Millionen Mark
Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1874. 37
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1874.