III. Kreisordnung. 141
achten zu hören. Die Bestätigung kann unter Zustimmung
des Kreisausschusses versagt werden 45). Wird die
Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen.
Erhält auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der
Landrath auf den Vorschlag des Amtsvorstehers unter
Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter
auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung
erlangt hat. Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu
Stande kommt.
§s 26a. Die Bestimmungen des § 26 finden auch auf
andere Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl nach
Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung 46) bedarf.
§ 27. Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden
vor ihrem Amtsantritte von dem Landrathe oder in
seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt 47).
§ 28. Die Gemeindevorsteher haben Anspruch auf
Ersatz ihrer baaren Auslagen und auf die Gewährung
einer mit ihren amtlichen Mühewaltungen im billigen
Verhältnisse stehenden Entschädigungts). Die Aufbringung
derselben liegt der Gemeinde ob. Alle fort-45)
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die
Beschde an den Schlus un statt. Es ist unstatthaft,
daß Schankwirthe als Schulzen bestätigt werden, oder daß
Schulzen Schankwirthschaften übernehmen.
46) Alle gewählten Gemeindebeamten, mit Ausnahme der
Waisenräthe, bedürfen der Be tätigung #
47) Der Diensteid ist in der durch 81 der Verordnung
vom 6. Mat 1867 vorgeschriebenen Form zu leisten.
48) Die Entschädigung wird von dem Kreisausschusse im
Beschlußverfabren festgesetzt; die Entschädigung kann auch in
en
efreiung von Gemeindelasten und Gemeindediensten be-