Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  141

achten  zu  hören.  Die  Bestätigung  kann  unter  Zustimmung
  des  Kreisausschusses  versagt  werden  45).  Wird  die
Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.
Erhält  auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der
Landrath  auf  den  Vorschlag  des  Amtsvorstehers  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  einen  Stellvertreter
auf  so  lange,  bis  eine  erneuerte  Wahl  die  Bestätigung
erlangt  hat.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu
Stande  kommt.

§s  26a.  Die  Bestimmungen  des  §  26  finden  auch  auf
andere  Gemeindebeamte  Anwendung,  deren  Wahl  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  der  Bestätigung  46)  bedarf.

§  27.  Die  Gemeindevorsteher  und  die  Schöffen  werden
  vor  ihrem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe  oder  in
seinem  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher  vereidigt  47).

§  28.  Die  Gemeindevorsteher  haben  Anspruch  auf
Ersatz  ihrer  baaren  Auslagen  und  auf  die  Gewährung
einer  mit  ihren  amtlichen  Mühewaltungen  im  billigen
Verhältnisse  stehenden  Entschädigungts).  Die  Aufbringung
  derselben  liegt  der  Gemeinde  ob.  Alle  fort-45)

  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Beschde  an  den  Schlus  un  statt.  Es  ist  unstatthaft,
daß  Schankwirthe  als  Schulzen  bestätigt  werden,  oder  daß
Schulzen  Schankwirthschaften  übernehmen.

46)  Alle  gewählten  Gemeindebeamten,  mit  Ausnahme  der
Waisenräthe,  bedürfen  der  Be  tätigung  #

47)  Der  Diensteid  ist  in  der  durch  81  der  Verordnung
vom  6.  Mat  1867  vorgeschriebenen  Form  zu  leisten.

48)  Die  Entschädigung  wird  von  dem  Kreisausschusse  im
Beschlußverfabren  festgesetzt;  die  Entschädigung  kann  auch  in

en

efreiung  von  Gemeindelasten  und  Gemeindediensten  be-