Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Zu  §.  55  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  November  1837.  877

sonderen  Prozeßrechten  der  Beklagten  gehört  im  vorliegenden
  Falle  die  Versäumung  der  peremtorischen
Frist  zur  Abgabe  der  Replik  und  bez.  Exzeption
von  Seiten  des  Klägers,  indem  diese  die  rechtliche
Folge  hat,  daß  Kläger  mit  seinen  Erinnerungen
gegen  die  Exzeption  des  Beklagten  und  mit  seinen
Einreden  gegen  deren  Widerklage  ipso  facto  ausgeschlossen
  ist  und  der  Richter  nach  den  Akten,  wie
sie  liegen,  sein  Urtheil  in  der  Sache  selbst  zu  erlassen
  hat.  —  Daß  die  vom  Kläger  für  sich  anezogene
  Stelle  der  GO.  (Kap.  4  8.  13)  in  dem
ga-  angegebenen  Sinne  anzuwenden  ist,  bewelsen
noch  andere  spezlelle  Bestimmungen  der  GO.,  als
Kap.  3  §.  Nr.  1,  Kap.  10  8.  9,  Kavp.  11
§.  5  Nr.  9,  Kap.  15  S.  10  Nr.  1.  Dafür  erklärt
sich  auch  v.  Stürzer  in  selnen  Bemerkungen  zum
Civilgerichtsverfahren  S.  377  B.  Nr.  2,  dann
Seuffert's  Kommentar  Bd.  2  S.  169  (Aufl.  2
S.  214)  und  Bl.  f.  RA.  Bd.  3  S.  223  und
Bd.  11  S.  335.

OAGErk.  vom  11.  Mai  1855.  Reg.-Nr.  5

5.
Zu  é.  55  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  November  1837.

Die  erste  Instanz  hatte  den  gestellten  Antrag
auf  Erlassung  eines  Inhibitorium  wegen  Mangels
der  gesetzlichen  Vorbedingungen  und  hiedurch  sich
ergebender  Unzuständigkeit  von  ihrem  lorum  zurückgewiesen,
  die  zweite  Instanz  aber  dem  gestellten
Antrage  in  jeder  Beziehung  stattgegeben,  und  es
verlangten  nunmehr  die  Beklagten  in  revisorio,
daß  der  klägerische  Antrag  definitiv  oder  doch  in
der  angebrachten  Art  abgewiesen  werde.  Der  oberste
Gerichtshof  wies  jedoch  —  im  Einklange  mit  frühe-