Zu §. 55 des Prozeßgesetzes vom 17. November 1837. 877
sonderen Prozeßrechten der Beklagten gehört im vorliegenden
Falle die Versäumung der peremtorischen
Frist zur Abgabe der Replik und bez. Exzeption
von Seiten des Klägers, indem diese die rechtliche
Folge hat, daß Kläger mit seinen Erinnerungen
gegen die Exzeption des Beklagten und mit seinen
Einreden gegen deren Widerklage ipso facto ausgeschlossen
ist und der Richter nach den Akten, wie
sie liegen, sein Urtheil in der Sache selbst zu erlassen
hat. — Daß die vom Kläger für sich anezogene
Stelle der GO. (Kap. 4 8. 13) in dem
ga- angegebenen Sinne anzuwenden ist, bewelsen
noch andere spezlelle Bestimmungen der GO., als
Kap. 3 §. Nr. 1, Kap. 10 8. 9, Kavp. 11
§. 5 Nr. 9, Kap. 15 S. 10 Nr. 1. Dafür erklärt
sich auch v. Stürzer in selnen Bemerkungen zum
Civilgerichtsverfahren S. 377 B. Nr. 2, dann
Seuffert's Kommentar Bd. 2 S. 169 (Aufl. 2
S. 214) und Bl. f. RA. Bd. 3 S. 223 und
Bd. 11 S. 335.
OAGErk. vom 11. Mai 1855. Reg.-Nr. 5
5.
Zu é. 55 des Prozeßgesetzes vom 17. November 1837.
Die erste Instanz hatte den gestellten Antrag
auf Erlassung eines Inhibitorium wegen Mangels
der gesetzlichen Vorbedingungen und hiedurch sich
ergebender Unzuständigkeit von ihrem lorum zurückgewiesen,
die zweite Instanz aber dem gestellten
Antrage in jeder Beziehung stattgegeben, und es
verlangten nunmehr die Beklagten in revisorio,
daß der klägerische Antrag definitiv oder doch in
der angebrachten Art abgewiesen werde. Der oberste
Gerichtshof wies jedoch — im Einklange mit frühe-