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§. 3.
Die Banken sind verpflichtet, bis spätestens den 30. Juni 1875 dem Reichs-
kanzler nachzuweisen, daß sie alle diejenigen Anordnungen getroffen haben, welche
in Gemäßheit der für sie maßgebenden landesgesetzlichen und statutarischen Be-
stimmungen erforderlich sind, um die Einziehung ihrer sämmtlichen nicht auf
Reichswährung, sowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als
einhundert Mark lautenden Noten längstens bis zum 31. Dezember 1875 herbei-
zuführen. §. 4.
Die Banken sind ferner verpflichtet, dem Reichskanzler behufs der Ver-
öffentlichung spätestens am siebenten Tage eines jeden Monats den am letzten
Tage des vorausgegangenen Monats vorhanden gewesenen Betrag
der umlaufenden —
der in den Bankkassen (einschließlich der Filiale, Agenturen und sonstigen
Zweiganstalten) befindlichen —
eintretendenfalls auch der nach erfolgter Einlösung vernichteten —
Noten, nach den einzelnen Abschnitten (Appoints) gesondert, anzuzeigen.
Artikel III.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1875 in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
.
(Nr. 1033.) Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichts-
verfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung,
sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. Vom 23. Dezember 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die vom Reichstage zur Vorberathung der Entwürfe
eines Gerichtsverfassungsgesetes und eines Einführungsgesetzes zu dem-
selben,