Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

384  Viertes  Buch.  8.  146.

nannt  hat,  und  beim  Abgange  einer  solchen  Bestimm—
ung  der  erste  Kronbeamte,  dem  kein  gesetzliches  Hinderniß
  entgegensteht.

b)  Wo  ein  anderer  Grund  die  Reichsverwesung  nothwendig
macht,  da  ist  die  Zustimmung  der  Kammern,  welchen  die
Ursachen  der  Verhinderung  des  Monarchen  anzuzeigen
sind,  zur  Anordnung  der  Reichsverwesung  nöthig.  10)  Ist
die  Zustimmung  erfolgt,  so  übernimmt  derjenige  fähige  Agnat
des  Hauses  die  Reichsverwesung,  welcher  dem  verhinderten
Monarchen  in  der  Thronfolge-Ordnung  der  nächste  ist;  nach
ihm  die  Königin-Wittwe  (oder  die  Gemahlin  des  Königs),
und  endlich  der  erste  Kronbeamte.  11)

8.  146.
2)  Von  der  rechklichen  Stellung  des  Reichsverwesers.

1)  Diejenige  Person,  welcher  die  Reichsverwesung  übertragen
  wird,  muß  gleich  nach  dem  Antritt  der  Regentschaft  1)  die
Kammern  versammeln,  und  in  ihrer  Mitte  und  in  Gegenwart

10)  Verf.-Urk.  Tit.  II.  §.  11;  wer  die  Kammern  einzuberufen  und  diese
Anzeige  zu  machen  habe,  darüber  fehlt  es  an  einer  Bestimmung  und  es  ist
daher  zu  fürchten,  daß  der  angeführte  §.  11  praktisch  unausführbar  sei.
Seiner  Fassung  nach  hat  er  den  Fall  im  Auge,  wo  der  Monarch  erst  nach
dem  Anfall  der  Krone  zur  Fortführung  der  Regierung  unfähig  wird;  sollte
sich  bei  einem  künftig  zum  Throne  berufenen  Prinzen  ein  Gebrechen  zeigen,
das  eine  Reichsverwesung  nöthig  macht,  dann  kann  der  Vorgänger  durch
Gesetz  darüber  verfügen,  wozu  die  württemb.  Verf.-Urk.  §.  13  ihn  verpflichtet.
  —  Vergl.  „über  die  ständischen  Rechte  in  Bezug  auf  die  Reichsverwesung“
  R.  v.  Mohl  in  seinen  Monographien  über  Staatsrecht,  Völkerrecht
  und  Politik.  B.  I.  S.  563  ff.  —  Die  preußische  Verfassung  unterscheidet,
  ob  volljährige  Agnaten  vorhanden  seien  oder  nicht;  im  ersten  Falle
hat  derjenige,  welcher  dem  Throne  am  nächsten  steht,  die  Regentschaft  zu
übernehmen  und  die  Kammern  zu  berufen,  im  zweiten  geht  die  Einberufung
zum  Behufe  der  Regelung  der  Regentschaft  von  dem  bestehenden  Staatsministerium
  aus;  vergl.  H.  Schulze,  a.  a.  O.  B.  I.  S.  215.

411)  So  ist  wohl  der  Ausdruck  „gesetzliche  Regentschaft“  in  Tit.  II.  F.  11
a.  E.  zu  erklären.

1)  Die  Regentschaft  geht  nicht  überall  von  Rechtswegen  über;  da  wo
sie  auf  den  Grund  von  letztwilliger  Verfügung  oder  besonderer  Anordnung
deferirt  wird,  muß  sie  von  dem,  der  sie  ausüben  will,  durch  Antretung
erworben  werden.