384 Viertes Buch. 8. 146.
nannt hat, und beim Abgange einer solchen Bestimm—
ung der erste Kronbeamte, dem kein gesetzliches Hinderniß
entgegensteht.
b) Wo ein anderer Grund die Reichsverwesung nothwendig
macht, da ist die Zustimmung der Kammern, welchen die
Ursachen der Verhinderung des Monarchen anzuzeigen
sind, zur Anordnung der Reichsverwesung nöthig. 10) Ist
die Zustimmung erfolgt, so übernimmt derjenige fähige Agnat
des Hauses die Reichsverwesung, welcher dem verhinderten
Monarchen in der Thronfolge-Ordnung der nächste ist; nach
ihm die Königin-Wittwe (oder die Gemahlin des Königs),
und endlich der erste Kronbeamte. 11)
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2) Von der rechklichen Stellung des Reichsverwesers.
1) Diejenige Person, welcher die Reichsverwesung übertragen
wird, muß gleich nach dem Antritt der Regentschaft 1) die
Kammern versammeln, und in ihrer Mitte und in Gegenwart
10) Verf.-Urk. Tit. II. §. 11; wer die Kammern einzuberufen und diese
Anzeige zu machen habe, darüber fehlt es an einer Bestimmung und es ist
daher zu fürchten, daß der angeführte §. 11 praktisch unausführbar sei.
Seiner Fassung nach hat er den Fall im Auge, wo der Monarch erst nach
dem Anfall der Krone zur Fortführung der Regierung unfähig wird; sollte
sich bei einem künftig zum Throne berufenen Prinzen ein Gebrechen zeigen,
das eine Reichsverwesung nöthig macht, dann kann der Vorgänger durch
Gesetz darüber verfügen, wozu die württemb. Verf.-Urk. §. 13 ihn verpflichtet.
— Vergl. „über die ständischen Rechte in Bezug auf die Reichsverwesung“
R. v. Mohl in seinen Monographien über Staatsrecht, Völkerrecht
und Politik. B. I. S. 563 ff. — Die preußische Verfassung unterscheidet,
ob volljährige Agnaten vorhanden seien oder nicht; im ersten Falle
hat derjenige, welcher dem Throne am nächsten steht, die Regentschaft zu
übernehmen und die Kammern zu berufen, im zweiten geht die Einberufung
zum Behufe der Regelung der Regentschaft von dem bestehenden Staatsministerium
aus; vergl. H. Schulze, a. a. O. B. I. S. 215.
411) So ist wohl der Ausdruck „gesetzliche Regentschaft“ in Tit. II. F. 11
a. E. zu erklären.
1) Die Regentschaft geht nicht überall von Rechtswegen über; da wo
sie auf den Grund von letztwilliger Verfügung oder besonderer Anordnung
deferirt wird, muß sie von dem, der sie ausüben will, durch Antretung
erworben werden.