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Reichs-Gesetzblatt.
№ 8.
Inhalt: Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen. S. 19.
(Nr. 991.) Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen
Anlagen. Vom 2. März 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragradph.
Dem Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen
im §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sind hinzuzufügen: Hopfen.
Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der
Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strobpapierstoff-Fabriken, Darm-
zubereitungs-Anstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße
durch Vernieten hergestellt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. März 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs- Gesetzbl. 1874. 8
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1874.