Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Reichs-Gesetzblatt. 
№ 8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen. S. 19. 
  
  
  
  
 
(Nr. 991.) Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen 
Anlagen. Vom 2. März 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragradph. 
Dem Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen 
im §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sind hinzuzufügen: Hopfen. 
Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der 
Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strobpapierstoff-Fabriken, Darm- 
zubereitungs-Anstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße 
durch Vernieten hergestellt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs- Gesetzbl. 1874. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1874.
	        
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