Reichs-Gesetzblatt.
№ 10.
Inhalt: Gesetz wegen Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. S. 23. — Gesetz
wegen Erwerbung eines Grundstücks für die Kaiserliche Botschaft in Wien. S. 24. — Gesetz wegen
Abänderung des Gesetzes über die Pensionirung der Militärpersonen ect. S. 25.
(Nr. 993.) Gesetz, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln
in Egypten. Vom 30. März 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Die den Konsuln des Deutschen Reichs in Egypten zustehende Gerichts-
barkeit kann durch eine mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassende Kaiser-
liche Verordnung eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Die Dauer der Einschränkung oder Aufhebung soll jedoch den Zeitraum
von fünf Jahren nicht übersteigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck,
Reichs-Gesetzbl. 1874. 10
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1874.